Zum Inhalt springen
versandkompass Porto, Format und Fristen mit Quelle und Stand-Datum

Start / Anscheinsbeweis beim Einwurf-Einschreiben: BAG entscheidet

Einschreiben

Anscheinsbeweis beim Einwurf-Einschreiben: BAG entscheidet

Anscheinsbeweis beim Einwurf-Einschreiben: Scan-Verfahren und Auslieferungsbeleg
Warum der Beleg vor dem Einwurf entsteht

Lesezeit: 7 Minuten · Stand: 31. August 2026

Beim heutigen Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post besteht kein Anscheinsbeweis für den Zugang. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 7. Mai 2026 entschieden (Az. 2 AZR 184/25). Der Grund liegt nicht im Produkt, sondern in der Reihenfolge des Zustellvorgangs: Der Zusteller unterschreibt auf dem Scanner, bevor er den Brief einwirft.

Das Wichtigste in Kürze

  • BAG, Urteil vom 07.05.2026, Az. 2 AZR 184/25
  • Kein Anscheinsbeweis für den Zugang beim Scan-Verfahren
  • Der Auslieferungsbeleg entsteht, bevor die Sendung eingeworfen ist
  • Einlieferungsbeleg plus Sendungsverfolgung reichen ebenfalls nicht
  • Für das frühere Peel-off-Label-Verfahren bleibt die Frage offen
  • Die Beweislast trägt, wer sich auf den Zugang beruft

Was ist ein Anscheinsbeweis?

Der Beweis des ersten Anscheins ist eine Beweiserleichterung. Er greift bei typischen Geschehensabläufen, also dann, wenn ein feststehender Sachverhalt nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ablauf hinweist.

Dafür braucht es Typizität. Das Gericht formuliert die Anforderung so, dass die Ursächlichkeit nicht in jedem Einzelfall vorliegen muss, die Wahrscheinlichkeit aber sehr groß sein muss. Genau daran fehlt es nach Auffassung des Senats beim heutigen Einwurf-Einschreiben.

Wie läuft die Zustellung heute ab?

Das Gericht hat den Ablauf auf Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts beschrieben. Der Zusteller steht vor dem Hausbriefkasten, vergewissert sich, dass der Name des Empfängers daran steht, und scannt die Einlieferungsnummer vom Aufkleber. Dann unterschreibt er auf dem Eingabefeld des Scanners und beendet den Vorgang. Erst danach wirft er den Brief ein. Die Daten gehen sofort ins Trackingsystem.

Über dem Unterschriftsfeld steht dabei ein vorgegebener Text, wonach die Sendung übergeben beziehungsweise in die Empfangsvorrichtung eingelegt worden sei.

Warum kippt das den Anscheinsbeweis?

Weil der Beleg eine Zustellung bestätigt, die noch nicht stattgefunden hat. Das Gericht hält fest, dass der Auslieferungsbeleg auch bei regelkonformem Vorgehen zu einem Zeitpunkt erzeugt wird, zu dem noch kein Zugang vorliegt — er sei zumindest für einige Augenblicke objektiv unwahr.

Anzeige

Damit entfällt der Anknüpfungspunkt für einen Anscheinsbeweis: die wahrheitsgemäße Bestätigung einer bereits erfolgten Zustellung. Der Senat betont, dass darin keine bloße Förmelei liege. Nach dem abschließenden Scan-Vorgang werde vom Zusteller keine besondere Aufmerksamkeit mehr gefordert, und es sei nicht ungewöhnlich, dass er danach aufgehalten oder abgelenkt werde.

Im Ergebnis steht das Scan-Verfahren damit nicht besser da als ein Einwurf-Einschreiben, bei dem nur Einlieferungsbeleg und Sendungsverfolgung vorliegen. Für diesen Fall hatte das Gericht den Anscheinsbeweis bereits am 30. Januar 2025 verneint (Az. 2 AZR 68/24).

Half die Aussage des Zustellers?

Nein. Das Landesarbeitsgericht hatte den Zusteller als Zeugen vernommen, das Bundesarbeitsgericht beanstandete die Würdigung nicht. Der Zeuge hatte keine Erinnerung an die konkrete Zustellung, konnte nicht bestätigen, dass die Unterschrift auf der Reproduktion des Auslieferungsbelegs von ihm stammte, und schilderte auch keinen festen eigenen Ablauf.

Auf die Frage, wie er sicherstelle, den richtigen Briefkasten zu treffen, antwortete er nach den Urteilsgründen, er wisse es nicht.

Was galt vorher?

Der Bundesgerichtshof hatte einen Anscheinsbeweis angenommen, wenn ein bestimmtes Verfahren eingehalten wurde: Unmittelbar vor dem Einwurf zog der Zusteller ein sogenanntes Peel-off-Label von der Sendung ab, klebte es auf einen vorbereiteten Auslieferungsbeleg und bestätigte die Zustellung dort mit Unterschrift und Datum (BGH, 11. Mai 2023 – V ZR 203/22; BGH, 27. September 2016 – II ZR 299/15).

Verfahren Beleg entsteht Anscheinsbeweis
Peel-off-Label, früher nach dem Einwurf vom BGH angenommen
Scan-Verfahren, heute vor dem Einwurf vom BAG verneint
nur Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus bei Einlieferung verneint (2 AZR 68/24)

Was bleibt offen?

Der Senat musste nicht entscheiden, ob er der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Peel-off-Label-Verfahren folgt. Diese Frage hatte er bereits im Januar 2025 offengelassen und lässt sie erneut offen. Entschieden ist allein der Fall des heutigen Scan-Verfahrens.

Worum ging es in dem Fall?

Nicht um eine Kündigung selbst, sondern um eine Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement. Ein Arbeitgeber hatte einen häufig erkrankten Mitarbeiter per Einwurf-Einschreiben eingeladen, der Zugang war streitig. Weil der Zugang nicht bewiesen werden konnte, galt die Verpflichtung aus § 167 Abs. 2 SGB IX als nicht erfüllt — und die darauf gestützte krankheitsbedingte Kündigung als unverhältnismäßig.

Der Zugang selbst richtet sich nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB in entsprechender Anwendung: Eine Erklärung ist zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Zum Machtbereich zählt der Briefkasten. Die Beweislast trägt, wer sich auf den Zugang beruft.

Was heißt das für Absender?

Diese Seite gibt die Entscheidung mit Fundstelle wieder und wendet sie nicht auf Ihren Fall an. Wer den Zugang einer fristgebundenen Erklärung nachweisen muss, sollte anwaltlichen Rat einholen.

Sachlich lässt sich festhalten, was die einzelnen Produkte dokumentieren, ohne daraus eine Empfehlung abzuleiten. Das Einwurf-Einschreiben hält den Einwurf fest. Das Übergabe-Einschreiben wird vom Empfänger oder einer empfangsberechtigten Person quittiert. Der Rückschein liefert diese Quittung zusätzlich als Beleg an den Absender zurück. Was das jeweils kostet, steht im Überblick zu den Einschreiben-Kosten.

Häufige Fragen zum Anscheinsbeweis

Was hat das BAG genau entschieden?

Dass beim heutigen Scan-Verfahren der Deutschen Post kein Anscheinsbeweis für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens angenommen werden kann. Urteil vom 7. Mai 2026, Az. 2 AZR 184/25.

Warum reicht der Auslieferungsbeleg nicht?

Weil er im Scan-Verfahren erzeugt wird, bevor die Sendung eingeworfen ist. Er bestätigt damit einen Vorgang, der zu diesem Zeitpunkt noch bevorsteht.

Gilt das auch für das alte Peel-off-Verfahren?

Das hat der Senat ausdrücklich offengelassen. Der Bundesgerichtshof hatte dort einen Anscheinsbeweis angenommen.

Reichen Einlieferungsbeleg und Sendungsverfolgung?

Nein. Für diese Konstellation hatte das Bundesarbeitsgericht den Anscheinsbeweis schon am 30. Januar 2025 verneint (Az. 2 AZR 68/24).

Hilft der Zusteller als Zeuge?

Im entschiedenen Fall nicht. Der Zeuge hatte keine Erinnerung an die Zustellung und erkannte seine eigene Unterschrift auf dem Beleg nicht wieder.

Wer muss den Zugang beweisen?

Nach den vom Gericht genannten allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen derjenige, der sich auf den Zugang beruft.

Quellen

Angabe Quelle Abgerufen
Entscheidung und Begründung, festgestellter Ablauf des Scan-Verfahrens, Zeitpunkt der Belegerstellung, Anforderungen an den Anscheinsbeweis, Würdigung der Zeugenaussage, offengelassene Frage zum Peel-off-Label-Verfahren, Beweislast, Zugang nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB, Bezug zu § 167 Abs. 2 SGB IX Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.05.2026, Az. 2 AZR 184/25, ECLI:DE:BAG:2026:070526.U.2AZR184.25.0 (bundesarbeitsgericht.de) 31.08.2026
Anscheinsbeweis beim Peel-off-Label-Verfahren BGH, Urteil vom 11.05.2023, Az. V ZR 203/22, und BGH, Urteil vom 27.09.2016, Az. II ZR 299/15, zitiert nach der Entscheidung 2 AZR 184/25 31.08.2026
Kein Anscheinsbeweis allein aus Einlieferungsbeleg und Sendungsverfolgung BAG, Urteil vom 30.01.2025, Az. 2 AZR 68/24, zitiert nach der Entscheidung 2 AZR 184/25 31.08.2026