Eine Geschenksendung aus einem Nicht-EU-Staat bleibt bis zu einem Sachwert von 45 Euro abgabenfrei. Darüber greift bis 700 Euro ein pauschalierter Abgabensatz von 17,5 Prozent, oberhalb davon der Zolltarif. Die Befreiung gilt allerdings nur, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind — und daran scheitert es häufiger als am Wert.
Das Wichtigste in Kürze
- Bis 45 Euro Sachwert abgabenfrei
- Von 45 bis 700 Euro pauschaler Abgabensatz von 17,5 Prozent
- Über 700 Euro nach Zolltarif
- Nur zwischen Privatpersonen, gelegentlich und ohne Bezahlung
- Online-Käufe zwischen Privatleuten sind keine Geschenke
- Tauschsendungen zu Sammelzwecken ebenfalls nicht
Wann liegt beim Zoll eine Geschenksendung vor?
Die Bedingungen stehen in den Artikeln 25 bis 27 der Zollbefreiungsverordnung. Der Zoll nennt vier Punkte, die zusammen erfüllt sein müssen:
Die Sendung muss gelegentlich von einer Privatperson in einem Drittland an eine andere Privatperson im Zollgebiet der Union gesandt werden. Die Waren müssen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sein. Weder Art noch Menge dürfen vermuten lassen, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Und der Versand muss ohne jegliche Bezahlung erfolgen.
Der Zoll stellt ausdrücklich klar, dass eine Sendung nur dann abgabenfrei ist, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Vermerk „Geschenk“ auf der Sendung genügt nicht.
Was als Geschenk nicht anerkannt wird
| Fall | Anerkannt? |
|---|---|
| Privatperson an Privatperson, unentgeltlich | ja |
| Lieferung von einem Unternehmen | nein, auch wenn unentgeltlich |
| Lieferung an ein Unternehmen | nein, auch wenn unentgeltlich |
| Online-Kauf zwischen Privatpersonen über eine Auktionsplattform | nein |
| Tauschsendung zu Sammelzwecken | nein |
| Sendung von der Insel Helgoland | nein, gehört nicht zum Zollgebiet |
Die beiden mittleren Zeilen betreffen viele Alltagsfälle. Wer über eine Auktionsplattform bei einer Privatperson im Ausland kauft, hat kein Geschenk erhalten, sondern eine Warensendung — mit den üblichen Abgaben. Und wer Sammlerstücke tauscht, ebenfalls nicht.
Was kostet eine Geschenksendung über 45 Euro?
| Sachwert | Abgaben |
|---|---|
| bis 45 € | keine |
| über 45 bis 700 € | 17,5 Prozent pauschal |
| über 700 € | nach Zolltarif |
Maßgebend für die Wertgrenze ist der Sachwert je Sendung. Ermittelt wird er aus den Angaben der Rechnung oder der Zollinhaltserklärung. Bei Geschenken ist der Sachwert der Preis, der für die Waren zu zahlen wäre, wenn ein drittländischer Verkäufer sie an einen Kunden in der Europäischen Union verkaufen würde.
Wann eine Geschenksendung teilbar ist
Hier wird es interessant, und der Zoll erklärt es an eigenen Beispielen.
Teilbare Sendung. Eine Sendung enthält Gymnastikmatte und Gymnastikball zusammen innerhalb der 45 Euro sowie ein Hantelset im Wert von 30 Euro. Ergebnis: Matte und Ball bleiben abgabenfrei, für das Hantelset werden 17,5 Prozent von 30 Euro berechnet, also 5,25 Euro.
Nicht teilbare Sendung. Eine Privatperson schickt ein Paar Schuhe im Sachwert von 50 Euro aus den USA. Ein Befreien bis 45 Euro und Erheben auf die restlichen 5 Euro ist nicht möglich, weil ein einzelner Schuh für sich nicht verwendbar ist. Die Abgaben werden auf den vollen Zollwert von 50 Euro bemessen: 8,75 Euro.
Die Regel lautet also: Setzt sich der Sachwert aus einem einzelnen Artikel zusammen, dessen Wert über 45 Euro liegt, ist die Sendung nicht teilbar — und die Freigrenze fällt vollständig weg. Fünf Euro über der Grenze kosten dann 8,75 Euro.
Was hat sich 2026 geändert?
Zum 1. Juli 2026 ist die Einfuhrabgabenfreiheit für Sendungen unter 150 Euro entfallen, und für Sendungen bis 150 Euro gilt seither ein Pauschalzoll von 3 Euro je Warenkategorie. Einzelheiten dazu stehen unter Zollfreigrenze und Einfuhrumsatzsteuer.
Die Befreiung für Geschenksendungen nach der Zollbefreiungsverordnung führt der Zoll davon unabhängig weiter — sie beruht auf einer eigenen Rechtsgrundlage. Wie sich beide Regelungen im Einzelfall zueinander verhalten, geht aus den uns vorliegenden Veröffentlichungen nicht eindeutig hervor. Wir geben hier wieder, was der Zoll zu jeder der beiden Regelungen sagt, und leiten daraus nichts ab.
Was tun, wenn die Sendung beim Zollamt liegt
Fehlt eine Rechnung oder eine Zollinhaltserklärung, kann die Sendung zur Klärung an ein Zollamt weitergeleitet werden. Der Empfänger wird dann benachrichtigt und muss den Wert nachweisen.
Für Sendungen mit einem Wert bis 150 Euro bietet der Zoll die Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen im Zoll-Portal an. Bei Geschenksendungen mit einem Sachwert bis 45 Euro ist darüber innerhalb der Mengen- und Wertgrenzen auch die Anmeldung verbrauchsteuerpflichtiger Waren möglich.
Wer selbst anmeldet, spart die Servicepauschale des Kurierdienstes — muss die Sendung dann aber beim Zollamt abholen.
Was Absender beachten sollten
Aus Deutschland heraus gilt dieselbe Logik in umgekehrter Richtung: Die Abgaben entstehen im Bestimmungsland nach dortigem Recht und treffen den Empfänger. Wer ein Geschenk ins Ausland schickt, sollte den Wert korrekt angeben — eine zu niedrige Angabe verlagert das Problem nur.
Für Briefe gilt ohnehin eine engere Regel: In Briefen ins Ausland sind ausschließlich Dokumente zulässig. Geschenke gehören ins Päckchen oder Paket, die Preise stehen unter Porto Päckchen und Briefporto Ausland.
Häufige Fragen zur Geschenksendung
Bis zu welchem Wert ist ein Geschenk zollfrei?
Bis zu einem Sachwert von 45 Euro je Sendung, wenn alle Voraussetzungen für eine Geschenksendung erfüllt sind.
Was kostet es darüber?
Von 45 bis 700 Euro ein pauschalierter Abgabensatz von 17,5 Prozent, darüber die Berechnung nach Zolltarif.
Gilt das auch für Käufe bei Privatpersonen?
Nein. Online-Käufe zwischen zwei Privatpersonen über Auktionsplattformen sind keine Geschenke.
Sind Tauschsendungen unter Sammlern befreit?
Nein. Tauschsendungen zu Sammelzwecken nimmt der Zoll ausdrücklich von der Befreiung aus.
Was heißt „nicht teilbar“?
Besteht die Sendung aus einem einzelnen Artikel über 45 Euro, wird auf den vollen Wert abgerechnet. Bei Schuhen für 50 Euro sind das 8,75 Euro.
Reicht der Vermerk „Geschenk“ auf dem Paket?
Nein. Die Befreiung greift nur, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Quellen
| Angabe | Quelle | Abgerufen |
|---|---|---|
| Abgabenfreiheit bis 45 Euro Sachwert, pauschalierter Abgabensatz von 17,5 Prozent, Erfordernis aller Voraussetzungen, Rechenbeispiele zur Teilbarkeit mit Gymnastikmatte und Hantelset sowie Schuhen im Wert von 50 Euro | Generalzolldirektion: Geschenksendungen (zoll.de) | 08.09.2026 |
| Voraussetzungen nach Artikel 25 bis 27 Zollbefreiungsverordnung, Ausschluss von Sendungen von und an Unternehmen, Ausschluss von Online-Käufen zwischen Privatpersonen über Auktionsplattformen und von Tauschsendungen zu Sammelzwecken, Ausschluss von Sendungen aus Helgoland, Ermittlung des Sachwerts aus Rechnung oder Zollinhaltserklärung | Generalzolldirektion: Privatsendungen (zoll.de) | 08.09.2026 |
| Weiterleitung an ein Zollamt, Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen im Zoll-Portal für Sendungen bis 150 Euro, Anmeldung verbrauchsteuerpflichtiger Waren bei Geschenksendungen bis 45 Euro | Generalzolldirektion: Zoll und Steuern sowie Internetbestellungen (zoll.de) | 08.09.2026 |
| Wegfall der Einfuhrabgabenfreiheit unter 150 Euro und Pauschalzoll von 3 Euro je Warenkategorie zum 01.07.2026 | Generalzolldirektion: Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze (zoll.de) | 31.08.2026 |
